Geschenkumtausch nach Weihnachten | WDR Aktuell

02:03 Min. Verfügbar bis 27.12.2026

Weihnachtsgeschenke umtauschen - das sollte man wissen

Stand: 27.12.2024, 10:47 Uhr

Nach Weihnachten beginnt das große Umtauschen. Doch was tun mit der gebrauchten Platte oder dem doppelten Buch unter dem Baum? Hier gibt es Tipps, was ihr mit unliebsamen Geschenken anfangen könnt.

Die Geschenke, die unter dem Tannenbaum lagen, sorgen nicht immer für Freude bei den Beschenkten. Das Shirt zu bunt, der Bademantel zu lang, die Kopfhörer nicht von der gewünschten Marke. Traditionell beginnt am ersten Werktag nach Weihnachten das große Umtauschen.

Kein Recht auf Umtausch im Laden

Ein Recht auf Umtausch gibt es bei Einkäufen in Läden in der Einkaufsstraße oder im Shopping-Center nicht. Hier hängt es immer von der Kulanz des Verkäufers ab, ob er ein Geschenk gegen Vorzeigen des Kassenbons zurücknimmt. In der Regel übernehmen die Läden aber die Vierzehn-Tage-Regel aus dem Online-Handel.

Weil es keine einheitliche Regelung gibt, kann der Verkäufer auch entscheiden, ob er nur Ware zurück nimmt, wenn sie noch originalverpackt ist. Auch reduzierte Ware oder Sonderangebote sind oft vom Umtausch ausgeschlossen.

Umtausch-Tresen eines Elektronikhändlers.

Oft tauschen Händler Ware gegen andere Ware und erstatten ungern das Geld zurück - das wäre eine Rückgabe. Diese Möglichkeit gibt es nur, wenn sie beim Kauf ausdrücklich vereinbart wurde. Bei defekter Ware haben Kunden Anspruch auf Ersatz.

Mehr Rechte bei Online-Käufen

Bei online bestellten Produkten gilt dagegen grundsätzlich das Widerrufsrecht. Der Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Kauf widerrufen werden. Die Ware musst dann in den nächsten 14 Tagen zurückgeschickt werden. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.

  • Schallplatten, CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein.
  • Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
  • Das gilt ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz, wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten.
  • Für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht laut Verbraucherzentrale Brandenburg aber schon. 

Und was, wenn online bestellte Geschenke nicht rechtzeitig zum Fest angekommen sind? Eine Entschädigung, wenn wegen "entgangener Weihnachtsfreuden" Tränen vergossen wurden, gibt es nicht. Und die Preisdifferenz bekommt man auch nicht ersetzt, wenn man auf die Schnelle noch ein neues, teureres Geschenk besorgt hat.

Unerwünschte Gutscheine zum Fest

Einmal Kino inklusive Popcorn, Cola und Gummibären: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

Ein direkter Umtausch von Gutscheinen ist selten möglich. Falls ihr einen Gutschein nicht nicht nutzen könnt oder wollt, können Verkauf, Tausch oder Weitergabe sinnvolle Alternativen sein.

Sonderfall: Fehlerhafte Geschenke

Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein.

Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein Portal namens "Mit Erfolg reklamieren" an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt. Und auch der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale gibt Auskunft darüber, welche Rechte man hat.

Wenn der Umtausch nicht klappt: So verkauft ihr Geschenke online

Falls Umtauschen oder Zurückgeben nicht klappt, ist es am leichtesten, unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden.

Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" schafft Klarheit.

Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Privat tauschen statt umtauschen

Im Internet gibt es auch Tauschplattformen - dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln - was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht.

Einfach weiter verschenken

Wer sein Geschenk nicht mag, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online - viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.

Spenden: Mit ungeliebten Geschenken Gutes tun

Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann es natürlich auch spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele. Wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte. 

Unsere Quellen:

Über dieses Thema berichten wir am 27.12.2024 im WDR Fernsehen: WDR aktuell um 12.45 Uhr.