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Dreistufentest-Verfahren

Teil 6/7 - Rechtliche Grundlagen

Der Medienstaatsvertrag definiert in den Paragraphen 30 ff. die Zielsetzung und Inhalte der öffentlich-rechtlichen Telemedien, das sind v.a. die Onlineangebote der Sender. Gemäß diesem Staatsvertrag haben die ARD und der WDR Satzungen erlassen, die Telemediensatzungen. Diese konkretisieren das Verfahren, in dem die Onlineangebote von den Gremien geprüft und genehmigt werden müssen (Dreistufentests).

Die ARD-Telemediensatzung greift für Gemeinschaftsangebote der ARD, dazu gehört sportschau.de. Dabei ist der WDR innerhalb des Senderverbunds für sportschau.de federführend zuständig (und damit der WDR-Rundfunkrat für die Aufsicht). Die WDR-Telemediensatzung greift für die Telemedien des WDR.