Die Rechtsgrundlage ist das Personalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPVG NW). Seit der Novellierung des Jahres 2011 ist der Personalrat nicht nur für Festangestellte, Auszubildende und studentische Aushilfen zuständig, sondern auch für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Programm und Produktion mit einem arbeitnehmerähnlichen Status. Diese Beschäftigtenzahl liegt über 7.000 – daraus resultiert die Zahl von 23 "ordentlichen" Personalratsmitgliedern.
Von ihnen sind zehn aus dem Kreis der Festangestellten für ihre Arbeit von der bisherigen beruflichen Tätigkeit freigestellt. Zulagen für dieses Amt gibt es keine, auch nicht für Gremienaufgaben. Zehn Personalratsmitglieder aus dem Kreis der freien Beschäftigten sind mit einem größeren Zeitkontingent für die Freien-Beratung zuständig.
Der aktuelle Personalrat wurde im November 2020 von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Westdeutschen Rundfunks gewählt. Vorsitzende ist seit 1. April 2022 Monika Frederking, in der Nachfolge von Christiane Seitz. Die Amtszeit dauert bis zum 30. Juni 2024.
Mitbestimmung
Der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Personal- und sozialen Angelegenheiten. So hat er darüber zu wachen, dass geltende Gesetze sowie WDR-eigene Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und -anweisungen eingehalten werden. Er soll Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten aufgreifen, Schutzbedürftige im Blick haben, auf Gleichstellung aller Beschäftigten hinwirken sowie auf Gesundheitsgefahren achten.
Personalangelegenheiten (Einstellung, Höhergruppierung, Umsetzung, Arbeitszeit) bedürfen der Zustimmung des Personalrats. Ebenso verhält es sich mit technischen Neuerungen (z.B. Software), baulichen Neugestaltungen der Arbeitsplätze, Organisationsänderungen oder Betriebsauslagerungen.
Der Personalrat kann für die Beschäftigten Dienstvereinbarungen mit der Geschäftsleitung abschließen, die für den WDR und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich sind. Im Konfliktfall mit der Geschäftsleitung kann der Personalrat die Einigungsstelle anrufen.
Mitwirkung, Anhörung und Beratung
Mitwirkungsrechte hat der Personalrat unter anderem bei Stellenausschreibungen, bei innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten sowie bei der Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen.
Bei einer Reihe von Fällen muss der Personalrat angehört werden, unter anderem bei der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen, bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen und der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
Im Alltag ist eine wichtige Aufgabe der Personalrätinnen und Personalräte, dass sie mit Beschäftigten in persönlichen Notlagen und Arbeitskonflikten vertrauliche Gespräche führen. Dabei können sie keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben, aber Vorschläge zur Konfliktlösung machen und die Kolleginnen und Kollegen bei schwierigen Terminen begleiten.
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