Hintergründe

UN-Konvention über die Rechte des Kindes

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes...

  • wurde am 20.11.1989 verabschiedet und am 5.4.1992 von der Bundesrepublik – mit Vorbehalten – ratifiziert. 2010 wurden die Vorbehalte zurückgenommen
  • wurde von allen Ländern der Erde bis auf die USA unterzeichnet
  • stellt das Kind als eigenständige Persönlichkeit mit eigenen Rechten in den Mittelpunkt der Überlegungen
  • verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, jedes Kind vor Hunger und Armut, physischer und psychischer Gewalt, Diskriminierung und Ausbeutung, Folter und Drogen zu schützen
  • garantiert jedem Kind das Recht auf Staatsangehörigkeit, Religions- und Gedankenfreiheit, freie Meinungsäußerung, auf Anhörung bei Strafverfahren und in Scheidungsprozessen, auf Gleichbehandlung und Bildung, kulturelle Entfaltung und Gesundheit
  • nimmt den Staat in die Pflicht, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen und die Eltern in die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern
  • beinhaltet Regelungen, nach denen die Konvention bekannt gemacht und verbreitet werden muss, als Grundlage politischer Entscheidungen dienen und in die Richtlinien der Aus-und Weiterbildung an Schulen und Universitäten einfließen soll
  • führt dazu, dass sich die Unterzeichnerstaaten regelmäßig einer UNO-Kommission stellen müssen, um über die Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention zu berichten

Im Mai 2002 fand in New York der Weltkindergipfel UNGASS statt, bei dem die Regierungschefs weitere Schritte zur Umsetzung der Kinderrechtekonvention beschlossen. So soll jeder Staat einen nationalen Aktionsplan mit konkreten Zielvorgaben verabschieden. Auch Deutschland hat inzwischen einen solchen nationalen Aktionsplan vorgelegt und zahlreiche einzelne zeitlich befristete Maßnahmen durchgeführt.