Gericht bestätigt Kopftuch-Verbot
Klage einer Lehrerin abgewiesen
Stand: 14.08.2007, 12:19 Uhr
Das Tragen von Kopftüchern im Unterricht bleibt Lehrern untersagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Dienstag (14.08.2007) die Klage einer Muslimin abgewiesen und damit das seit 2006 geltende Verbot bestätigt.
Es war der erste Fall in NRW, bei dem einer langjährigen Beamtin das Tragen eines Kopftuchs gerichtlich untersagt wurde. Nach Auffassung der Richter stellt das Kopftuch eine religiöse Bekundung dar und verstößt damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot an den Schulen. Die 52 Jahre alte Klägerin will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Seit 1980 unterrichtet die Hauptschullehrerin ihre Schüler - zunächst ohne Kopftuch. In den 1990er Jahren trat sie zum Islam über. Seit dem vergangenen Jahr kam sie dann mit Kopftuch in den Schulunterricht. Seit dem offiziellen Kopftuchverbot trägt sie dieses in einer so genannten "Grace-Kelly-Variante" - die Haare bedeckt, das Kinn frei und stattdessen im Nacken geknotet. Und auch trotz des Verbots des Landes, das im neuen Schulgesetz festgeschrieben ist, will sie es weiterhin tragen. Sie beruft sich dabei unter anderem auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit.
Klagewelle nach Start des neuen Schulgesetzes
Ihre Klage ist nur eine in einer ganzen Reihe von Streitfällen, die Lehrerinnen seit dem Inkrafttreten des Kopftuchverbots im vergangenen Sommer angestrengt haben. Erst Anfang Juni 2007 hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht einer muslimischen Lehrerin aus Duisburg das Kopftuch verboten. Auch diese Frau hatte sich auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen. Und auch eine Behelfslösung konnte zumindest das Düsseldorfer Arbeitsgericht nicht überzeugen: Ende Juni 2007 war einer muslimischen Sozialpädagogin vom Düsseldorfer Arbeitsgericht untersagt worden, eine tief heruntergezogene Baskenmütze im Dienst zu tragen. Diese wirke "wie ein religiöses Symbol" und müsse aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots an Schulen abgenommen werden, hieß es damals in der Urteilsbegründung.