Fliegende Drohne mit Kamera.

BGH-Urteil: Verlag soll für Drohnenbilder von Kunstwerken bezahlen

Stand: 23.10.2024, 11:23 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, ob Drohnenbilder von Kunstwerken kostenfrei genutzt werden dürfen.

Für die Richter in Karlsruhe steht fest: Die Drohnenbilder sind unzulässig, sie verstoßen gegen das Urheberrecht. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, so die Richter.

Geklagt hatten einige Künstler, weil sie darin ihr Urheberrecht verletzt sahen, wenn Luftaufnahmen ihrer Kunstwerke kommerziell genutzt werden. Darunter auch Jan Bormann aus Castrop-Rauxel. Drohnenfotos seiner Haldenkunst, wie zum Beispiel dem Spurwerkturm in Waltrop, wurden in einem Reiseführer genutzt.

Drohnenbilder fallen nicht unter "Panoramafreiheit"

Bormann wollte für den Urheberechtsverstoß entschädigt werden. Die Gegenseite hatte argumentiert, dass diese Bilder unter die sogenannte "Panoramafreiheit" fallen würden. Die besagt, dass von allgemein zugänglichen Orten jederzeit Bilder von Kunstwerken gemacht werden dürfen.

Das sei aber im Fall der Drohnenbilder nicht so, urteilten die Karlsruher Richter. Daher müsse der Verlag die Künstler an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke "tunlichst angemessen" beteiligen.

Drohnenbilder von Kunstwerken verstoßen gegen Urheberrecht

WDR Studios NRW 23.10.2024 00:35 Min. Verfügbar bis 23.10.2026 WDR Online


Unsere Quellen:

  • dpa

Über dieses Thema berichten wir am 23.10.2024 auch in der WDR Lokalzeit aus Dortmund.