Für die Richter in Karlsruhe steht fest: Die Drohnenbilder sind unzulässig, sie verstoßen gegen das Urheberrecht. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, so die Richter.
Geklagt hatten einige Künstler, weil sie darin ihr Urheberrecht verletzt sahen, wenn Luftaufnahmen ihrer Kunstwerke kommerziell genutzt werden. Darunter auch Jan Bormann aus Castrop-Rauxel. Drohnenfotos seiner Haldenkunst, wie zum Beispiel dem Spurwerkturm in Waltrop, wurden in einem Reiseführer genutzt.
Drohnenbilder fallen nicht unter "Panoramafreiheit"
Bormann wollte für den Urheberechtsverstoß entschädigt werden. Die Gegenseite hatte argumentiert, dass diese Bilder unter die sogenannte "Panoramafreiheit" fallen würden. Die besagt, dass von allgemein zugänglichen Orten jederzeit Bilder von Kunstwerken gemacht werden dürfen.
Das sei aber im Fall der Drohnenbilder nicht so, urteilten die Karlsruher Richter. Daher müsse der Verlag die Künstler an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke "tunlichst angemessen" beteiligen.
Unsere Quellen:
- dpa
Über dieses Thema berichten wir am 23.10.2024 auch in der WDR Lokalzeit aus Dortmund.