Erhöhung von Kontogebühren: BGH verhandelt Klagen gegen Sparkasse

Stand: 19.11.2024, 15:18 Uhr

Am Bundesgerichtshof wehren sich heute Kläger aus Wuppertal gegen die Erhöhung ihrer Kontoführungsgebühren bei der Stadtsparkasse.

Das Wort, um das sich alles dreht, lautet "Zustimmungsfiktion". Wenn eine Bank die Gebühren für die Führung eines Kontos erhöht, muss sie dafür die Zustimmung der betroffenen Kundschaft einholen. Das tut sie aber nicht immer.

Kein Widerspruch ist noch keine Zustimmung

So geschehen etwa in Wuppertal. Die Stadtsparkasse hatte über die letzten Jahre ihren Kunden die Gebühren erhöht und sie darüber auch informiert. Allerdings wertete sie einen ausbleibenden Widerspruch innerhalb einer gewissen Frist ganz einfach als Zustimmung - die sogenannte Zustimmungsfiktion. Diese ist aber verboten.

Und trotzdem fand sich eine solche Klausel in den Verträgen über die Führung eines Kontos bei der Stadtsparkasse Wuppertal. Daher klagten mehrere Kunden gegen die Erhöhung ihrer Kontoführungsgebühren. Schon das Landgericht Wuppertal gab ihnen recht und ordnete eine Rückzahlung der unrechtmäßigerweise zusätzlich erhobenen Gebühren an.

Die zentrale Frage ist, ob Kläger eine Frist einhalten müssen

Allerdings nur aus den letzten drei Jahren. Das sehen die Kläger nicht ein und ziehen deshalb weiter vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Denn sie wollen alle Gebühren wiederhaben, die ohne ihre Zustimmung über die gesamten Jahre erhoben wurden. In einem der verhandelten Fälle summieren sich diese immerhin auf 900 Euro.

Deshalb hatten sie der Dreijahreslösung des Landgerichts nicht zugestimmt. Diese Frist spielt nun eine zentrale Rolle in den Verhandlungen. Denn laut Landgericht muss ein Widerspruch gegen die unzulässige Klausel innerhalb von drei Jahren erfolgen und ist ansonsten unwirksam.

Erhöhung von Kontogebühren: BGH verhandelt Klagen gegen Sparkasse 00:39 Min. Verfügbar bis 19.11.2026

Unsere Quellen:

  • Bundesgerichtshof