In NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bremen und dem Saarland gilt ein Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen, weil durch das Tuch als religiöses Zeichen das staatliche Neutralitätsgebot in Gefahr sei. Im Juli 2006 kippte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verbot in Baden-Württemberg. Demnach darf eine muslimische Grundschullehrerin weiter mit Kopftuch unterrichten, weil auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Landes zugelassen.
Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Mann und Frau?
In Berlin untersagt das Gesetz allen Staatsdienern das Tragen demonstrativer religiöser Symbole - egal ob muslimisches Kopftuch, christliches Kreuz oder jüdische Kippa. In Hessen beschränkt sich das Kopftuch-Verbot nicht auf Lehrerinnen, es gilt für alle Beamtinnen des Landes und der Kommunen. Die Frage, ob das Verbot verfassungsgemäß ist, wird am Mittwoch (15.08.2007) den Staatsgerichtshof in Wiesbaden beschäftigen.
Die Landesanwältin, die über die Einhaltung der Landesverfassung wacht, will das Verbot für nichtig erklären lassen. Ihrer Ansicht nach ist das Gesetz doppelt diskriminierend: Da es nur für islamische Symbole gelte, benachteilige es diese Religion und reduziere sie auf ihre fundamentalistische Richtung. Außerdem sei es ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung, da nur Frauen betroffen seien.
Juristische Auseinandersetzung seit fast 10 Jahren
Die Wurzeln des Kopftuch-Streits in Deutschland liegen im Jahr 1998 in Baden-Württemberg. Weil die angehende Lehrerin Fereshta Ludin nicht auf die muslimische Kopfbedeckung verzichten wollte, verweigerte die damalige Landes-Kultusministerin Annette Schavan (CDU) ihr die Übernahme in den Schuldienst. 2003 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot auf, weil eine gesetzliche Grundlage fehle. Genaue Vorgaben dafür, wie eine solche Regelung aussehen müsse, machte das Gericht jedoch nicht.