Die kommende Sitzung des WDR-Rundfunkrats findet statt
am Mittwoch, 5. Februar 2025, ab 14:15 Uhr.
Der Rundfunkrat tagt im Wallraf-Richartz-Museum, Stiftersaal, Obenmarspforten 40, 50667 Köln.
Gäste sind gebeten, sich bis Montag, 3. Februar 2025, unter rundfunkrat@wdr.de anzumelden. Die Platzzahl ist begrenzt.
TAGESORDNUNG
TOP 1 Genehmigung des Protokolls der 666. Sitzung vom 20. Dezember 2024
Der Rundfunkrat genehmigt die Niederschrift seiner Sitzung am jeweils folgenden Termin. Anschließend wird das Ergebnisprotokoll auf wdr-rundfunkrat.de veröffentlicht.
TOP 2 Bericht des Vorsitzenden
Zu Beginn der Sitzung berichtet der Vorsitzende des WDR-Rundfunkrats, Rolf Zurbrüggen, regelmäßig über medienpolitische und andere Entwicklungen, die für den Sender von Bedeutung sind. Darüber hinaus informiert er über Rückmeldungen aus dem Publikum, die den Rundfunkrat zu Programmbeiträgen des WDR erreichen.
TOP 3 Bericht der Intendantin
Der Bericht der WDR-Intendantin steht ebenfalls immer auf der Tagesordnung des Rundfunkrats. Die Intendantin berichtet über wesentliche und aktuelle Entwicklungen im Programm und dem Unternehmen. Für Dr. Katrin Vernau, die am 1. Januar 2025 die Nachfolge von Tom Buhrow antrat, ist die kommende Sitzung die erste Rundfunkratssitzung in ihrer neuen Funktion. Als bisherige Verwaltungsdirektorin und damit Mitglied der Geschäftsleitung des Senders nahm sie jedoch auch schon in den letzten Jahren regelmäßig an den Rundfunkratssitzungen teil.
TOP 4 Sachstand ARD-Reform
Der Vorsitzende des Rundfunkrats und die Intendantin informieren das Gremium über den Stand des Reformprozesses im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dabei geht es insbesondere um bereits eingeleitete Reformbemühungen in den einzelnen ARD-Anstalten und deren Gremien.
TOP 5 Reformstaatsvertrag
Der Rundfunkrat berät ein weiteres Mal über den aktuellen Stand der geplanten Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auf den Ministerpräsidentenkonferenzen im Oktober 2024 in Leipzig und im Dezember 2024 in Berlin hatten die Länderchefs Beschlüsse verabschiedet, die Änderungen des Medienstaatsvertrags und die künftige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffen. Durch eine Novelle des Medienstaatsvertrags kämen verschiedene Reformen auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu: z.B. eine Reduzierung von Hörfunkprogrammen und Spartenkanälen, eine verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der ARD und mit dem ZDF, insbesondere im Bereich der technischen Entwicklung, sowie die Einführung eines Federführungsprinzips. Zu diesen Reformen hatte der Rundfunkrat bereits am 10. Oktober 2024 eine Stellungnahme abgegeben. Bezüglich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks setzen die Länder auf das sog. Widerspruchsmodells, das künftig leichter politische Mehrheiten für die Umsetzung der KEF-Empfehlung zur Höhe des Rundfunkbeitrags bringen soll. Nach aktueller Planung sollen die einzelnen Gesetzespakete zur Umsetzung der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Frühjahr in die Landesparlamente gehen und zum 1. Dezember 2025 in Kraft treten.
TOP 6 Programmbeschwerde
Grundsätzlich hat das Publikum die Möglichkeit, sich mit Kritik an den WDR und/oder den Rundfunkrat zu wenden. Hierbei kann es sich um eine allgemeine Äußerung von Kritik handeln (sog. „Eingabe“), aber auch um eine sogenannte förmliche Programmbeschwerde.
Von einer förmlichen Programmbeschwerde spricht man, wenn bei einer Beschwerde über eine Sendung oder einen Online-Inhalt des WDR die Verletzung von Programmgrundsätzen, Jugendschutzbestimmungen oder Werberichtlinien behauptet wird. In einem solchen Fall greift ein förmliches Programmbeschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz, in dem überprüft wird, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Der Rundfunkrat darf sich zum Schutz der Rundfunkfreiheit und der redaktionellen Unabhängigkeit zwar nicht im Vorhinein und nicht direkt in das Programm einmischen – allerdings wacht das Aufsichtsgremium laut WDR-Gesetz darüber, dass der Sender seinen öffentlichen Programmauftrag erfüllt.
Der Rundfunkrat nimmt diese Verantwortung im Fall einer förmlichen Programmbeschwerde im Nachgang als Berufungsinstanz wahr, wenn der Intendant die Programmbeschwerde abgewiesen hat und der Beschwerdeführer daraufhin den Rundfunkrat anruft. Wie in der WDR-Satzung vorgesehen, befasst sich dort zunächst der Programmausschuss mit der Programmbeschwerde. In der Folge geht die Programmbeschwerde zur Entscheidung in den Rundfunkrat, dessen Mitglieder zur unabhängigen Prüfung die gesamte bisherige Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem WDR bzw. dem Rundfunkrat, den kritisierten Beitrag selbst sowie gegebenenfalls verfasste juristische Stellungnahmen erhalten.
Nach der Beratung im und Entscheidung durch den Rundfunkrat in der Sitzung wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert. Auch in den Fällen, in denen der Rundfunkrat keinen Rechtsverstoß erkennt, führt die kritische Auseinandersetzung häufig zu konstruktiven Diskussionen mit den Programmverantwortlichen – und letztlich im Idealfall zu Programmverbesserungen.
Programmbeschwerde in dieser Sitzung: Programmbeschwerde wegen der Sendung „#KINDERstören“ vom 18. August 2024
Die Programmbeschwerde bezieht sich auf die am 18. August 2024 ausgestrahlte, von Carolin Kebekus präsentierte viertelstündige Sondersendung „Die Carolin Kebekus Show – #KINDERstören – Carolin Kebekus gibt Kindern das Kommando“, mit der allgemein auf Kinderrechte aufmerksam gemacht werden sollte. Der eigentlich für den Sendeplatz um 20:15 Uhr angekündigte Tatort – eine Wiederholung aus dem Jahr 2021 – verzögerte sich hierdurch um 15 Minuten.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Publikum durch die unangekündigte Sendung überrascht worden sei. Er bezieht sich auf den Informationstext auf der ARD-Seite, wo von einer „überraschenden Programmstörung“ und einem „Kapern“ des Tatort-Sendeplatzes die Rede war. In dem Zusammenhang bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Zuschauerinnen und Zuschauer mit einer „aktivistischen Politpropagandashow“ überrumpelt worden seien und dass die in der Sendung erhobene Forderung, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen, nicht ausreichend vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz von Kinderrechten eingeordnet worden sei. Außerdem sei die Aussage von Kebekus „Brauner Mist. Das gilt es zu verhindern“ vor dem Hintergrund zunehmender rechtspopulistischer Einstellungen bei Jugendlichen nicht ausreichend eingeordnet worden.
Der zum Zeitpunkt der Programmbeschwerde amtierende Intendant Tom Buhrow wies die Programmbeschwerde in erster Instanz zurück. Es sei richtig gewesen, den gewählten Sendeplatz auszusuchen, um mit dem gesamtgesellschaftlich relevanten Thema Kinderrechte möglichst viele Zuschauerinnen und Zuschauer generationsübergreifend zu erreichen. Das Überraschungsmoment sollte das Störmoment unterstreichen, dass leider in unserer Gesellschaft manchmal in Zusammenhang mit Kindern aufkomme. Dass der Sendeplatz nicht „gekapert“ worden sei, dürfte Zuschauerinnen und Zuschauern angesichts des satirischen Charakters der Sendung schnell klar gewesen sein. Eine Falschinformation oder ein Verstoß gegen journalistische Standards habe dementsprechend nicht vorgelegen. Ein vertieftes Eingehen auf rechtliche Fragen sei aufgrund der Kürze des Programmbeitrags weder erforderlich noch wäre es sachgerecht gewesen. Auch die zitierte Aussage von Kebekus stelle hinsichtlich der zunehmenden rechtspopulistischen Einstellungen bei Jugendlichen eine zulässige Meinungsäußerung dar.
TOP 7 Umsetzung der Compliance-Richtlinie der WDR-Gremien
Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat haben vor einem Jahr gleichlautende sog. „Compliance-Richtlinien“ verabschiedet, die sie ihrer Gremienarbeit zugrunde legen. Die darin enthaltenen Vorgaben dienen der Sicherung der Unabhängigkeit der Gremienmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und dem Ausschluss von Lobbyismus. Mit dem jährlichen Bericht des Rundfunkratsvorsitzenden über die Umsetzung der Vorgaben der Compliance-Richtlinie im abgelaufenen Kalenderjahr wird in anonymisierter Form aufgezeigt, ob und ggf. in welcher Form es auf Seiten des Rundfunkrats zu Meldungen möglicher Interessenkonflikte bzw. zu konkreten Verstößen gegen die Compliance-Vorgaben gekommen ist. Gleichzeitig werden die Mitglieder des Gremiums erneut auf die Vorgaben der Compliance-Richtlinie aufmerksam gemacht und auf die Notwendigkeit ihrer Einhaltung hingewiesen.
TOP 8 Anfragen und Verschiedenes
Bei Bedarf können Mitglieder Anfragen an den Intendanten richten, die unmittelbar, in der nächsten Sitzung oder auch schriftlich beantwortet werden. Daneben ist Raum für zusätzliche Themen oder Organisatorisches.
Nicht-öffentlich
Über Themen, bei denen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte zu wahren sind, beziehungsweise andere datenschutzrechtliche Bestimmungen dies erfordern, berät der Rundfunkrat unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
TOP 9 Sportvertrag Bundesliga
TOP 10 Produktionsverträge
TOP 11 Bericht aus dem Aufsichtsrat der WDR mediagroup GmbH
Ausblick
Die nächste Sitzung des Rundfunkrats findet am 20. März 2025 statt.
Tagesordnungen, Protokolle sowie Informationen über Mitglieder, Schwerpunkte und Arbeitsergebnisse des Gremiums finden sich auf der Internetseite wdr-rundfunkrat.de.
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