Landgericht Düsseldorf entscheidet Sado-Maso-Markenstreit
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Landgericht Düsseldorf entscheidet Sado-Maso-Markenstreit
Stand: 16.04.2025, 16:33 Uhr
Es kann nur eine DarkLady-Joy geben: Ein Markenstreit der erotischen Art beschäftigte das Landgericht. Heute fiel das Urteil.
Von Martin Höke
Eine Solinger Sado-Maso-Anbieterin, die nach eigenen Angaben bundesweit und auch medial unter ihrem Künstlernamen DarkLady-Joy bekannt ist, hatte auf Unterlassung geklagt.
Die 54-Jährige wollte einer mutmaßlichen Konkurrentin aus Mettmann so verbieten lassen, in einem Sex-Forum unter dem Namen "Dark Lady" aufzutreten und dort Sado-Maso-Spiele rund um Fetisch, Fesselung und Co. anzubieten.
Die Klage war auf das Markenrecht gestützt. Denn die Sado-Maso-Spezialistin aus Solingen hatte sich den Künstlernamen "DarkLady-Joy" als Wortmarke schützen und in ihren Personalausweis eintragen lassen.
Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr
Die Richterin hat diese Klage nun aber abgewiesen. Zur Begründung heißt es, "dass die Klägerin was die Marke und damit den Künstlernamen angeht, nicht habe beweisen können, dass sich die Beklagte geschäftlich - also als Konkurrentin - betätigt hat", erklärt Gerichtssprecherin Sabrina Raatz.
Die verklagte Dark Lady nehme nur gerne an SM-Veranstaltungen teil und werbe dafür entsprechend auf der benannten Plattform und auf Instagram. Daher besteht aus Sicht der Richterin auch hinsichtlich des Namens Dark Lady keine Verwechslungsgefahr am Markt.
Klägerin machte entgangene Einnahmen geltend
Davon war die Klägerin aus Solingen aber ausgegangen. Sie meinte, dass mancher Kunde, der ihre Seite aufsuchen wolle, beim Angebot der vermeintlichen Konkurrentin lande.
Durch die möglichen Verwechslungen seien ihr Einnahmen in Höhe von mehr als 4.200 Euro entgangen, erklärte sie und hatte mit ihrer Klage - erfolglos - in gleicher Höhe Schadenersatz von der Frau aus Mettmann gefordert.
Quellen:
- Landgericht Düsseldorf
- Webseiten der Klägerin und der Beklagten
- Reporter vor Ort