Wenn der Flug ausfällt: Fällt ein schon gebuchter Flug aus, weil das Personal am Boden streikt, muss die Airline eine Alternative ohne Zusatzkosten anbieten - per Zug, Bus, Taxi oder mit einem Ersatzflug zu einem anderen Zeitpunkt. Wenn nötig, muss auch ein Hotel, Taxi oder Essen bezahlt werden.
Die Airline muss den Flugpreis nur erstatten, wenn der Betroffene die angebotene Alternative ablehnt.
Wenn Bus und Bahn nicht fahren: Anders bei den "Öffis": Bei einem Streik hat man hier keinen Anspruch auf Beförderung oder Fahrpreis-Erstattung. Auch die von vielen Verkehrsunternehmen ausgesprochene "Mobilitätsgarantie" gilt dann nicht. Taxikosten bekommt man nicht ersetzt - auch nicht, wenn man durch den Streik zu spät zur Arbeit kommt. Streng genommen muss, wer seinen Arbeitsplatz nicht pünktlich erreicht, laut Gesetz die Zeit nachholen oder Urlaub nehmen. Die Verbraucherzentrale rät, mit dem Arbeitgeber zu klären, ob Homeoffice eine Alternative wäre.
Wenn die Kita geschlossen ist: Wenn die Kindertagesstätte geschlossen hat, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen könnte laut Deutschem Gewerkschaftsbund ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein Kind mit zur Arbeit gebracht werden darf. Arbeitnehmer haben aber keinen Anspruch darauf - es sei denn, es wurde eine Vereinbarung getroffen.
Die andere Möglichkeit: Das Kind selbst betreuen und zuhause bleiben. Dann sollte auf jeden Fall zuerst der Arbeitgeber informiert werden. Wenn der Streik frühzeitig angekündigt wurde, also nicht von heute auf morgen, muss für das Fernbleiben Urlaub genommen werden.
Eltern sind dazu verpflichtet, zunächst eine Ersatzbetreuung zu prüfen - also ob etwa die Großeltern einspringen können. Besteht keine andere Möglichkeit, als die Kinder zu Hause zu betreuen, muss der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen - außer, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Falls kein Urlaubsanspruch mehr besteht, wäre eine unbezahlte Freistellung eine Notfalllösung.