Listenhunde in NRW
Stand: 29.09.2023, 10:00 Uhr
Bestimmte Hunde werden rassebedingt als potenziell gefährlich eingestuft. Die auf den Rasselisten erfassten Hunde werden Listenhunde genannt. Wer einen gelisteten Hund halten möchte, muss bestimme Voraussetzungen und Auflagen erfüllen. Ein Überblick über die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Stand 2023) unterscheidet drei Kategorien:
Gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Auch Mischlinge dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunden fallen in diese Kategorie. Als Kreuzung gilt ein Hund, der äußerlich eindeutig als Mischling einer der gelisteten Rassen zu erkennen ist. Das Ordnungsamt kann jedoch auch bei Verdacht auf eine Kreuzung einen Nachweis verlangen. Halter müssen dann mit einem Gentest nachweisen, ob es sich um eine der Rassen handelt oder nicht. Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet werden. Halter dürfen sie nur aus einem Tierheim oder anerkannten Tierschutzverein adoptieren. Auch einzelne Hunde aller anderen Rassen, die sich gefährlich verhalten haben, können in diese Kategorie eingestuft werden. Nur Menschen, die alle Voraussetzungen laut Landeshundegesetz erfüllen, dürfen die Hunde führen. Das gilt auch für Aufsichtspersonen.
Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Mischlinge untereinander oder mit anderen Hunden fallen in diese Kategorie. Im Gegensatz zu gefährlichen Hunden dürfen diese Hunde gezüchtet werden.
Sonderfall "20/40-Regelung" oder große Hunde: Hat ein Hund eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder wiegt mindestens 20 Kilo, gilt er als großer Hund. Halter müssen ihren Hund beim Ordnungsamt anmelden und eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Für die Haltung aller Hunde dieser Kategorien müssen Halter einen Sachkundenachweis erbringen.