Klima-Aktivisten der "Letzten Generation" haben sich am Mittwoch auf das Rollfeld des Flughafens Köln/Bonn geklebt. Dadurch war der Flugbetrieb für mehrere Stunden eingestellt, auch den Tag über dürfte es weiter Ausfälle und Verzögerungen geben.
Nicht der einzige Ärger für Menschen, die gerade in den Urlaub fliegen wollen: Am 19. Juli brachte ein Software-Update Windows-Anwendungen weltweit zum Absturz, auch zahlreiche Flughäfen waren betroffen.
Menschen an Eurowings-Schaltern am Freitag am Flughafen Düsseldorf
Die Folge: Tausende Reisende kamen nicht oder nur verspätet an ihr Ziel. Welche Möglichkeiten und welche Rechte haben sie in so einem Fall? Bleiben sie auf ihren Kosten sitzen? Steht ihnen eine Entschädigung zu? Ein Überblick:
Müssen Airlines Alternativen für ausgefallene Flüge bieten?
Ja. Wenn der Start- oder Zielflughafen in der EU liegt, greift laut Verbraucherzentrale NRW die Fluggastrechteverordnung. Demnach sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, alternative Flüge oder andere Reisemöglichkeiten "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" zu bieten.
Bleiben Reisende jetzt auf ihren Kosten sitzen?
Nein. Alle Reisenden, deren Flug annulliert wurde und die sich nicht auf einen anderen Flug haben umbuchen lassen, können sich den Flugpreis erstatten lassen. Laut Fluggastrechteverordnung muss die Fluggesellschaft den Betrag dann innerhalb von sieben Tagen erstatten, wie die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Webseite schreibt.
Haben Reisende Anrecht auf eine Entschädigung?
Grundsätzlich ja. Durch die EU-Fluggastrechteverordnung haben Reisende die Möglichkeit, bei Verspätungen oder Ausfällen Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Das können beispielsweise Betreuungsleistungen sein wie Getränke, Essen oder eine Unterkunft, wenn durch eine Verspätung längere Wartezeiten entstehen.
Abgesehen davon steht ihnen laut Fluggastrechteverordnung ab drei Stunden Verspätung unter bestimmten Bedingungen eine Ausgleichszahlung zu, also eine Entschädigung für den Ärger, den sie durch Verspätung oder Ausfall hatten. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von mehreren Faktoren ab: Wie lang ist die Strecke des ausgefallenen Flugs? Wie kurzfristig wurden die Passagiere über die Annullierung informiert? Wie viel später kommen sie an ihrem Ziel an?
Der Haken: Laut Verbraucherzentrale NRW haben Reisende keine Ansprüche auf Entschädigung, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätungen und Ausfälle auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen. "Das sind zum Beispiel Naturkatastrophen und Terrorwarnungen - also alles, was die Airline nicht vermeiden kann, auch wenn sie alle Vorsichtsmaßnahmen ergreift", erklärt Michael-Matthias Nordhardt von der ARD-Rechtsredaktion. Im Falle der weltweiten Computer-Panne vom 19. Juli ist das nicht ganz eindeutig.
Eurowings verkündete auf seiner Webseite bereits: "Alle von der IT-Störung betroffenen Prozesse liegen außerhalb unserer Kontrolle." Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft. Nordhardt geht davon aus, dass am Ende wohl Gerichte darüber entscheiden, ob es sich bei der IT-Störung für die Fluggesellschaften um außergewöhnliche Umstände handelte.
Auch die Blockade durch die Mitglieder der "Letzten Generation" könnte als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Zu dieser Einschätzung kam das Fluggastrechte-Portal Flightright nach ähnlichen Aktionen der Klima-Aktivisten im vergangenen Jahr.
Was gilt für Urlauber von Pauschalreisen?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, also ein Gesamtpaket aus Flug und Hotel, der sollte sich an den Reiseveranstalter wenden. Denn der ist dafür verantwortlich, dass auf so einer Pauschalreise alles klappt.
"Bei Pauschalreisen kann ein verspäteter Flug dazu führen, dass man Geld vom Reiseveranstalter zurückbekommt", sagt ARD-Rechtsexperte Nordhardt. Auch wenn man erst ein, zwei Nächte später im gebuchten Hotel einchecken kann, gebe es in der Regel vom Veranstalter den Reisepreis zurück - zumindest teilweise.
"Und wenn die Pauschalreise so richtig vermiest wird oder ganz flachfällt, kann man Ansprüche haben wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit", sagt Nordhardt. Aber auch das gelte nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände, sprich höhere Gewalt, vorliegen.
Unsere Quellen:
- Nachrichtenagentur dpa
- ARD-Rechtsredaktion
- EU-Fluggastrechteverordnung
- Website von Eurowings, Condor, Ryanair
- Verbraucherzentrale NRW
- Portal Flightright
Über dieses Thema berichteten wir am 24. Juli auch im WDR Fernsehen, unter anderem in der "Aktuellen Stunde" um 18.45 Uhr.