Denn sie dürfen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz nur dann verkauft werden, wenn sie mit der Angabe des Rohstoffgehalts versehen sind. Zum Beispiel 100 % Baumwolle oder 55 % Schurwolle und 45 % Polyester. Das gilt nicht nur für Kleidung, sondern auch für Möbelstoffe, Matratzen, Schirme oder Futterstoffe.
Wer gegen die Etikettierungs- oder Kennzeichnungspflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Neuerdings kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Außerdem können nicht oder falsch gekennzeichnete Textilien sogar von den Behörden eingezogen werden.
Redaktion: Michael Rüger