ZeitZeichen
23.07.1993 - Strafbestimmungen bei Kinderpornographie werden verschärft
Stand: 12.06.2018, 15:40 Uhr
"Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft" - heißt es bereits 1871 im § 184 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
Von Ariane Hoffmann
Seitdem wurde dieser Paragraph immer wieder verändert. Aus "unzüchtigen Schriften" wurde "Pornographie" und auch der Begriff des "Publikums" wurde differenziert. Besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber dabei auf die "Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern" - kurz auf Kinderpornographie. Diesen visuellen Missbrauch von unter 14jährigen will er eindämmen.
Anfang der 1990er Jahre kommt es in Deutschland zu einer intensiven öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Thema. Hintergrund ist das neue Medium Internet, das eine leichtere Verbreitung von Kinderpornographie ermöglicht.
Am 23. Juli 1993 unterzeichnet Bundespräsident Richard von Weizsäcker eine Gesetzesveränderung, die erstmals auch den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellt.
Redaktion: Michael Rüger