Erst im 19. Jahrhundert entdeckt man die Kindheit als eigenständigen Lebensabschnitt und erkennt: Kindern wird das Unrechtsbewusstsein nicht in die Wiege gelegt, sie müssen es erlernen.
Erziehung vor Strafe: das ist auch die Grundidee des ersten deutschen Jugendgerichtsgesetzes, das der Reichstag 1923 auf den Weg bringt. Strafmündig sind Jugendliche seitdem erst mit 14, eine Ermessensfrist gilt bis zum 18. Lebensjahr. Die wahre Revolution liegt aber woanders.
Parallel zum neuen Jugendstrafrecht wird schon damals eine Jugendgerichtshilfe beschlossen: Jugendämter sollen sich um hartnäckige Problemfälle kümmern. Eine Erfolgsgeschichte, könnte man meinen – doch angesichts immer krasserer Fälle von Jugendgewalt wächst heute die Kritik: Manchen Jugendlichen sei mit klarer Strafe mehr geholfen, als mit zu viel Verständnis.
Redaktion: Michael Rüger