Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs funktionierte die kassenärztliche Versorgung in den drei Westzonen zunächst auf der Grundlage der in den Jahren 1931/32 erfolgten Vereinbarungen zwischen Ärzten und Krankenkassen weiter. Allerdings existierte nicht mehr der gemeinsam von Ärzten und Krankenkassen besetzte Reichsausschuss.
Das war die zentrale Instanz zur Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen. Ein neues Gesetz musste her. Da wurde unter anderem festgelegt, dass Schiedsämter Honorarstreitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen schlichten sollten. Und für die Patienten wurde zum ersten Mal das Recht auf freie Arztwahl verankert.
Redaktion: Ronald Feisel