Aber die Gartenbesitzer waren verunsichert: Was bedeutet eine „Laube in einfacher Ausstattung“, von der im Gesetz die Rede ist? Mussten sie jetzt um ihr Dach bangen, das 50 cm übersteht? Konnten sie ihre Toilette im Haus und den elektrischen Strom behalten? Darf doch die Laube – so der Gesetzestext – „nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.
Die Auslegung des Gesetzes übernahmen so genannte „Kommentatoren“, die die Kleingartenanlagen unter die Lupe nahmen. Und deren Urteil fiel nicht immer einheitlich aus.
Redaktion: Ronald Feisel