Was müssen Besitzer bestimmter Hunde wissen?
Schon wieder ist ein Mädchen von einem Hund angegriffen und schwer verletzt worden - dieses Mal von einem Rottweiler. Dabei gelten für die Haltung dieser Hunde strenge Auflagen. Grundlage ist das "Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland" (HundVerbrEinfG), das 2001 in Kraft getreten ist. Das Gesetz kann als Reaktion auf die seit 2000 gestiegene Aufmerksamkeit auf Angriffe von Hunden auf Menschen angesehen werden, bei denen auch Menschen zu Tode kamen. Besonders der Tod eines sechsjährigen Jungen, der auf einem Schulhof in Hamburg von zwei Hunden angegriffen worden war, löste Entsetzen aus.
Das Gesetz enthält unter anderem eine Rassenliste mit Hunden, die nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen. Das sind: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen. Außerdem verbietet es, aus dem Ausland Hunde in Bundesländer zu bringen, die dort als gefährlich einstuft werden. Die Bundesländer ihrerseits haben eigene Gesetze, die nach 2000 teils verschärft oder ergänzt wurden.
Welche Regelungen gelten in Nordrhein-Westfalen?
Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) trat am 1. Januar 2003 in Kraft und löste die bis dahin geltende Landeshundeverordnung ab. Geändert hat sich dadurch unter anderem die grundsätzliche Anleinpflicht für alle Hunde in bestimmten Bereichen wie Fußgängerzonen, Grünanlagen oder Schulen und Kindergärten, die Mikrochippflicht für alle Hunde, die Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung (gilt nicht für Hunde unter 40 Zentimeter und 20 Kilogramm) und die Kategorien der Hunderassen. Das Gesetz unterscheidet zwischen "gefährlichen Hunden", "Hunden bestimmter Rassen" und "großen Hunden".
Als "gefährliche Hunde" gelten in NRW "Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden". "Gefährliche Hunde" sind aber etwa auch solche, die in Einzelfällen durch aggressives Verhalten aufgefallen sind und deren Gefährlichkeit durch eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt worden ist. Zucht, Kreuzung und Handel mit diesen Hunden sind verboten, die Behörde kann auch anordnen, dass der Hund unfruchtbar gemacht wird.
In die zweite Kategorie fallen Hunde "der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden". Als "großer Hund" werden ausgewachsene Hunde bezeichnet, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimentern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen - daher werden sie auch 40/20-Hunde genannt. Darunter fallen zum Beispiel Dobermann, Kangal oder Kuvasz.
Was bedeutet das für Besitzer "gefährlicher Hunde"?
Für das Halten eines "gefährlichen Hundes" benötigt man eine Erlaubnis. Die kann erhalten, wer mindestens 18 Jahre alt ist, Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen kann, den Hund sicher an der Leine führt, ausbruchsichere Räumlichkeiten und eine besondere Haftpflichtversicherung vorweisen kann und seinen Hund fälschungssicher mit einem Chip gekennzeichnet hat. Außerdem muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen, zum Beispiel zum Schutz von Eigentum oder wenn der Hund sonst ins Tierheim müsste.
Außerhalb der Wohnung muss der Hund angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Der Leinenzwang kann nach erfolgreicher Verhaltenprüfung aufgehoben werden. Er besteht dennoch in allen Bereichen weiter, in denen Hunde laut Bundesgesetz ohnehin generell an der Leine geführt werden müssen. Außerdem erweitert das Landesgesetz die Bereiche mit unbedingtem Leinenzwang um bebaute Ortsteile, öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
Wichtig fürs Gassi-Gehen durch andere Personen außer den Besitzer: Auch sie müssen mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein und ihre Sachkunde nachweisen können. Das heißt, sie benötigen eine Sachkundebescheinigung und ein Führungszeugnis, dürfen also nicht etwa wegen Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt, gefährlichen Hunden, Trunkenheit oder Zuhälterei aufgefallen sein.
Was gilt für Halter eines Hundes einer "bestimmten Rasse"?
Im Grunde gelten dieselben Bestimmungen wie für "gefährliche Hunde", mit der Ausnahme, dass für das Halten dieser Hunde kein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse bestehen muss. Von Leine und Maulkorb kann der Hund durch eine erfolgreich bestandene Verhaltensprüfung befreit werden. Die Befreiung von der Leine gilt wie für "gefählriche Hunde" nicht überall.
Welche Pflichten hat man bei einem "großen Hund"?
Auch "große Hunde" müssen der Behörde gemeldet werden, und für ihre Halter gilt ebenso, dass sie ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen und eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Der Nachweis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit wird dagegen etwas freier gehandhabt. So kann die Behörde zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis anordnen - muss es aber nicht. Außerdem gelten auch Personen als sachkundig, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben. Ein Maulkorbzwang besteht nicht, die Bereiche, in denen Leinenzwang besteht, sind wie bei "gefährlichen Hunden" und "Hunden bestimmter Rassen" erweitert.